Satzung des Vereins
- § 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen BuchKidsHarz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Wernigerode. - § 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - § 3 Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein BuchKidsHarz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie der Erziehung. Der Verein hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit Schriftstellern Illustratoren, Pädagogen, Eltern, BibliothekarInnen, Kindern, Jugendlichen, Nachwuchsautoren und weiteren, das Lesen und die Literatur fördernden Personen und Institutionen jugendkulturelle Bildungsarbeit zu leisten, aber auch zur Förderung und Verbreitung der Gegenwartsliteratur auf vielfältige Art und Weise beizutragen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung einer Kinderbuchmesse, mindestens einmal pro Geschäftsjahr, Förderung des Lesens im Kinder-und Jugendalter sowie Unterstützung von Bibliotheken, Bereitstellung von Büchern und weiterer Lesematerialien durch die Mitglieder:innen verwirklicht.
- Etwaige Gewinne aus Veranstaltungen zu diesem Zweck dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.
- Der Verein sammelt Spenden (Geld/Bücher) für sozial schwache Kinder. Über die Art und Weise der Verteilung beschließt die Mitgliederversammlung (§ 13) mit einfacher Mehrheit.
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger:innen. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen und bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
- § 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - § 5 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder:innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Mitglieder erhalten auf die Anmeldegebühr als Aussteller:in zur Kinderbuchmesse (§ 3 Abs. 1) 50% Rabatt und werden vorrangig bei der Auswahl der Aussteller:innen berücksichtigt. Sollten sich mehr Mitglieder zur Kinderbuchmesse anmelden, als Plätze für Aussteller:innen zur Verfügung stehen, werden die Plätze nach dem Losverfahren vergeben. Die Einzelheiten des Losverfahrens bestimmt die Mitgliederversammlung. 20% der Plätze für Aussteller:innen werden pro Kinderbuchmesse
für Nichtmitglieder des Vereins offengehalten.
Sofern keine Anmeldungen von Nichtmitgliedern:innen des Vereins bis 6 Wochen vor Messebeginn eingegangen sind, werden die noch offenen Plätze an die Mitglieder vergeben.
- § 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - § 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Um die Mitgliedschaft erwerben zu können, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. - § 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- a) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
- b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
- c) durch Austritt (Abs.1);
- d) durch Ausschluss (Abs.2).
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied:
- a) trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist
- b) den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat
- c) satzungsmäßige Pflichten verletzt
- d) bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins agiert
- e) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins zeigt, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole.
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
- § 9 Beiträge
Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. - § 10 Pflichten der Mitglieder, Kommunikation
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
- Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und jede sonstige Kommunikation neben der Schrift-auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mail-Adressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.
- § 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. - § 12 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereinses erfordert oder die Einberufung in Textform von mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Der/die beantragte/nTagesordnungspunkt/e ist/sind verpflichtend zu übernehmen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.:
- a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
- b) die Änderung oder Neufassung der Satzung und einer etwaigen Beitragsordnung;
- c) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
- d) die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- e) die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
- f) die Wahl des/der Kassenprüfer:in;
- g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- h) die Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands;
- i) die Beschlussfassung über die Einzelheiten des Losverfahrens (§ 5 Abs. 2) über die Vergabe von Plätzen für Aussteller:innen auf der Kinderbuchmesse (§ 3 Abs. 1)
- j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- k) sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzungübertragenen Aufgaben.
- Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.
- § 13 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
- Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n, weiter ersatzweise durch den/die Schatzmeister/in geleitet. Ist auch diese/r nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Protokollführer/in zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung (§12Abs.4) durch den/die Versammlungsleiter/in bekanntzugeben.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm-und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch eine/n Bevollmächtigte/n wahrgenommen werden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. - Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Abs.6) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des/der Versammlungsleiter/in mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der/die Versammlungsleiter/in hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des/der Versammlungsleiter/in erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
- Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Gewählt sind die Kandidat:innen, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidat:innen eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der/die ältere Kandidat:in als gewählt.
- Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Die Protokolle
sind aufzubewahren. - Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
- Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitglieder innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.
- § 14 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- a) dem/der 1. Vorsitzenden;
- b) dem/der 2. Vorsitzenden;
- c) dem/der Schatzmeister/in;
- d) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer:innen.
Die vorstehend unter a.– c. genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand iSd. § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder a.– c. sind jeweils einzeln berechtigt allein den Verein rechtmäßig zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder a.– c. sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Wählbar in ein Amt sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen (§ 3) des Vereins bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
- Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
- b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- c) Führen der Bücher;
- d) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
- e) Abschluss und Kündigung von Dienst-und Arbeitsverträgen;
- f) Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeiter:innen;
- g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- h) Beschlussfassung über die Höhe der Anmeldegebühr (§ 5 Abs. 2) für die Kinderbuchmesse
(§ 3 Abs. 1) - i) Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder
die Finanzbehörde verlangt wurden.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
- Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
- Der Vorstand besteht aus
- § 15 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer:in. Diese/r darf weder Mitglied des Vorstands noch Angestellte/r des Vereins sein. Der/die Kassenprüfer:in
prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab. - Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer:in. Diese/r darf weder Mitglied des Vorstands noch Angestellte/r des Vereins sein. Der/die Kassenprüfer:in
- § 16 Auflösung des Vereins
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur sowie der Erziehung.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Wernigerode, 26.05.2024